Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.         Geltung, Vertragsabschluss
1.1.Die Firma Webdesign Feurstein(im Folgenden „Firma “)erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen– auch zukünftige Geschäftsbeziehungen – zwischen der Firma und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorhabehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis.
1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.
1.4. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kundenwerden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Firma ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Firma bedarf es nicht.
1.5. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Firma bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
1.8. Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich.
1.9. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Firma zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B.: durchAuftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Firma zweifelsfrei zuerkennen gibt (z.B.: durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. 

2.         Social Media Kanäle
Die Firma weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B.Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Firma nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit inAnspruch nehmen. Die Firma arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Firma beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung derInhalte zu erreichen, kann die Firma aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist. 

 3.         Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Firma vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Firma dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3 .1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Firma treten der potentielle Kunde und die Firma in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zuGrunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Firma bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Firma ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und derVermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Firma im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Firma Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Firma binnen 14 Tagen nach demTag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Firma dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Firma dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nachvollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Firma ein. 

4.         Leistungsumfang, Auftragsabwicklung undMitwirkungspflichten des Kunden
4 .1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Angebot/Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Firma, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Firma.
4.2 Alle Leistungen der Firma (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Firma zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Firma wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Firma haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Firma wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Firma schad- und klagloser hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichenVertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Firma bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Firma hier für unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung. 

5.         Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Firma ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Firma wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit die Firma notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Firma.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Firmavertrages aus wichtigem Grund. 

6.         Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Firma schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Firma aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Firma in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Firma schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

7.         Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Firma ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Firma weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Firma eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Firma fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt. 

 8.         Honorar
8.1 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Firma für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Firma ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorarzuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Firma für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Firma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Firma erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Firma sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Firma schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Firma den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kundengenehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweisschriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten der Firma, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Firma eine angemessene Vergütung. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte,Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Firma zurückzustellen. 

9.         Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Rechnungen der Firma werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger 7 Aufwendungen. Die von der Firma gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Firma.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Firma die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Firma sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Firma nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aus haftenden Betrages zu erbringen(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Firma für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Firma aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Firma schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

10.       Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Firma, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles,Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Firma und können von der Firma jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anders lautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Firma jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Firma setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Firma dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Firma, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Firma, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Firma, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Firma erforderlich. Dafür steht der Firma und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Firma bzw. von Werbemitteln, für die die Firma konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Firmavertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Firma notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Firma im 1.Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Firmavergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nurmehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem4. Jahr nach Vertragsende ist keine Firmavergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Firma für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

11.       Nutzungsrechte
11.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die uneingeschränkten Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verwendung eingeräumt, nicht jedoch Eigentums- und Urheberrechte übertragen.
11.2 Die Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte sowohl für Print- als auch für Weberzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Firma nicht verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
11.3 Bei Verstoß gegen Punkt 13.2 hat der Auftraggeberder Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zuzahlen.
11.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Firma und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
11.5 Die Firma ist berechtigt, auf alle Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen als Urheber genannt zu werden bzw. auf die Firma hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Firma-Hinweis hat jedoch in dezenter Art und Weise zu erfolgen. 

12.       Aufbewahrung und Herausgabe von Daten
12.1 Die Firma ist verpflichtet, erstellte Kundendaten ein Kalendermonat über die Lieferung hinaus aufzubewahren. Weitere Datensicherungen erfolgen auf freiwilliger Basis.
12.2 Die Firma ist nicht verpflichtet, sogenannte„offene Dateien“ aus Layout- und Bildbearbeitungsprogrammen (z.B.: InDesign,Photoshop, etc.) herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Firma ihm diese zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten (50% der jeweiligen Honorarnote).
12.3 Hat die Firma dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von der Firma verändert werden, es sei denn, der Auftraggeber hat volle Nutzungs- und Eigentumsrechte erworben (180% der jeweiligen Honorarnote).
12.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
12.5 Die Firma haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Das gleiche gilt für Fehler, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. 

13.       Kennzeichnung
13.1 Die Firma ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Firma und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Firma ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).  

14.       Gewährleistung
14.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Firma, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
14.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Firma zu. Die Firma wird die Mängel in an- 10gemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Firma alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Firma ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Firma mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehendem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
14.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Firma ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Firma haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Firma gemäß § 933b Abs1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nichtberechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. DieVermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. 

15.       Haftung und Produkthaftung
15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Firma und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kundenausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Firma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
15.2 Jegliche Haftung der Firma für Ansprüche, die auf Grund der von der Firma erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Firma ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Firma nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen odersonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Firma diesbezüglich schad- undklaglos zu halten.
15.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Firma. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. 

16.       Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressendes Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen,Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden. 

 17.       Promotions
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts von geplanten Promotions durch den Kunden, ist die Planung, Organisation sowieGelände/Locationmiete in entstandener Höhe voll zu zahlen. Für die entstandenen Durchführungskosten gilt: – bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 10% – bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30%– bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60% – oder bei Nichtantritt: 100% Als Stichtag zur Berechnung der Frist gilt der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Firma. 

18.       Vertraulichkeit
Die Firma verpflichtet sich, über die ihr bekanntwerdenden Einzelheiten des Geschäftsbetriebes, des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Firma kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Auftraggebers entbunden werden, wenn die Erfüllung des Auftrags gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht. 

19.       Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Firma und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss einer Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

20.       Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
20.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Firma und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Firma sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Firma berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
20.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 21.       Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle einer rechtsunwirksamen Bestimmung gilt das als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Diese Regelung gilt entsprechend, falls diese Bestimmungen eine Lücke aufweisen sollte oder sich einzelne Bestimmungen als nicht durchführbar erweisen sollten.